Wir stellen Ihnen den Sicherheitsingenieur entsprechend den Anforderungen der DGUV - Vorschrift 2 der gesetzlichen Unfallversicherungen. Hier werden die Mindesteinsatzzeiten für die Sicherheitsfachkraft (§§5-7 ASiG) je nach Unternehmenszweig festgelegt, wobei zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung unterschieden wird.
Wir unterstützen Sie bei
- der Durchführung und Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
- der Durchführung des Arbeitsschutzausschusses (§11 ASiG)
- der Erstellung und Aktualisierung von Betriebsanweisungen
- den regelmäßigen durchzuführenden Unterweisungen der Mitarbeiter (§12 ArbSchG, §14 GefStoffV)
- der
Beratung beim Umgang mit Gefahrstoffen (GefStoffV) bzgl. inhalative Exposition nach TRGS 900
- den regelmäßigen Baustellen- bzw. Betriebsbegehungen mit den Arbeitsschutzbehörden
- der Durchführung von Brandschutzbegehungen sowie der Ausbildung von Brandschutzhelfern